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Reiserücktrittsversicherung: Fünf meistgefragten Fragen und deren Antworten!
Die Deutschen sind als eines der reisefreudigsten Völker in aller Welt bekannt. Für Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner und andere Personengruppen zählt die Urlaubszeit zu den festen Größen im Jahr. Schon lange vorher wird geplant, welches Ziel im kommenden Jahr angesteuert werden soll und welchen Inhalt der Urlaub haben wird. Danach richtet sich das finanzielle Budget, welches bis zur Urlaubsfahrt beziehungsweise bis zur ersten Anzahlung des Reisepreises benötigt wird.
Damit beginnen jedoch auch die Ungewissheiten. Alle Reiseveranstalter beginnen im November des Vorjahres mit der Bekanntgabe ihrer bunten Prospekte und die Reisebüros sind zu keiner anderen Zeit des Jahres so dicht bevölkert wie im Dezember und Januar. Welcher Reisende kann jedoch zu dieser Zeit bereits wissen, ob nicht beispielsweise eine unvorhersehbare Erkrankung den Antritt der Reise vereitelt. Auf Individualisten, die ihre Reise selbst organisieren, trifft das Gleiche zu. Auch sie müssen zu dieser Zeit bereits ihre Unterkunft, Flüge oder Fährüberfahrten buchen. In den AGB der Veranstalter werden diese fast immer bereits als verbindlich deklariert. Im Gegenteil – Sondertarife sind sogar bei Nichtantritt aus triftigem Grund nicht erstattbar. Die verhinderten Urlauber bleiben auf ihren Kosten sitzen oder müssen zumindest gravierende Stornokosten bezahlen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist dies völlig verständlich, denn der Reiseveranstalter hat ein Anrecht auf Bezahlung. Er hat den Nichtantritt der Reise durch den Kunden nicht zu vertreten.
Schutz und Abhilfe bietet eine Reiserücktrittsversicherung. Sie befreit den/die Betroffenen von den Kosten, wenn die Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden konnte.
Welche sind die wichtigsten versicherten Gründe?
An erster Stelle steht dabei eine schwere Erkrankung des Reisenden oder eines Teilnehmers, welcher die Reise mit antreten wollte. Kein Mensch ist vor einer Erkrankung gefeit und vom Zeitpunkt der Buchung der Reise bis zu deren Antritt vergeht viel Zeit. Es kann eine plötzliche Erkrankung sein, oder die Folgen nach einem Verkehrs- oder Arbeitsunfall machen den Rücktritt von der Reise erforderlich. Bereits bestehende Erkrankungen sind andererseits ausgeschlossen. Wer also bereits unter einer Erkrankung leidet, die zum Zeitpunkt der Buchung den Reiseantritt infrage stellt, genießt keinen Versicherungsschutz. Immer wieder spekulieren Reisewillige, dass sie bis zum Reiseantritt ausreichend gesunden. Ihnen kann diese berechtigte Klausel der Versicherer den Versicherungsschutz verhindern.
An zweiter Stelle der versicherten Gründe steht ein Todesfall in der Familie. Es steht außer Frage, dass ein solch unerwartetes Ereignis nicht vorgeplant und auch nicht einkalkuliert werden kann. Kann aus einem solchen Grund die Reise nicht angetreten werden, genießen die Versicherten fast immer den Versicherungsschutz.
In Deutschland wurde die Wehrpflicht abgeschafft. Dennoch sind Reservisten und Berufssoldaten nicht vor einer plötzlichen Einberufung gefeit. Kommt der Marschbefehl ins Haus, erfüllen sie eine gesellschaftliche Aufgabe und der Versicherungsschutz durch eine Reiserücktrittsversicherung springt für die entstehenden Reiseausfallkosten ein.
Schwangerschaft ist ein diskutiertes Thema. Sie kann unerwartet eintreten und einen Antritt der Reise mit langen Flügen etc. oder aus medizinischen Gründen unmöglich machen. Dann tritt die Reiserücktrittsversicherung ein. Bei einer zur Zeit der Buchung bereits bestehenden Schwangerschaft kann der Versicherung die Regulierung ablehnen, wenn schon aus der Art der Reise beispielsweise Komplikationen abzusehen waren.
Aber auch eine gerichtliche Vorladung kann zur Verhinderung des Reiseantritts führen. Das Gericht verschiebt diesen Termin nicht und das Nichterscheinen kann gravierende Nachteile für die nicht Erschienenen nach sich ziehen. Auch dann tritt der Versicherer in die Regulierung ein, wenn der Gerichtstermin zum Zeitpunkt der Buchung nicht bereits absehbar war.
All diese versicherten Gründe beziehen sich auf alle Reiseteilnehmer. Reiseveranstalter, Hotels, Fähr- und Fluggesellschaften und Andere registrieren deshalb bei der Buchung die Namen aller Mitreisenden. Diese Angaben dienen vielfach zwar bereits der Registrierung zum Check Inn und bei Passangelegenheiten. Diese Namen bilden aber auch die Grundlage zur Feststellung der Versicherten. Beim Ausfüllen der Buchungsunterlagen sollten alle Reisewilligen deshalb große Sorgfalt walten lassen.
Welche Kosten werden durch eine Reiserücktrittsversicherung reguliert?
Mit der Buchung der Reise ist zum überwiegenden Teil bereits eine Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Bei Flügen und Fährüberfahrten ist fast immer der komplette Preis sofort fällig. Besteht ein versicherter Grund, der die Reise unmöglich macht, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die Rückerstattung dieser Anzahlungen oder Komplettzahlungen. Wurde die Reise bereits komplett bezahlt, übernimmt der Versicherer auch diese Kosten.
Nahezu alle Reiseveranstalter, Hotels etc. haben in ihren AGB Regularien zu den Stornokosten festgelegt. Diese sind unterschiedlich, beziehen sich aber immer auf die prozentuale Einbehaltung eines gewissen Betrages vom Reisepreis im Falle einer Stornierung durch den Kunden. Bei einem versicherten Grund übernimmt die Reiserücktrittsversicherung diese Stornokosten. Sie behält sich jedoch die Überprüfung vor, ob der Reiseveranstalter die stornierte Reise nicht neu verkauft hat.
In jedem Fall muss ein erforderlicher Rücktritt von der Reise sofort beim Versicherer angezeigt werden.
Wann tritt die Reiserücktrittsversicherung nicht ein?
Eine bereits bestehende Erkrankung zum Zeitpunkt der Buchung wurde bereits genannt. Aber auch persönliche Gründe können zum Nichtantritt führen. Beispielsweise die Trennung vom Partner, mit dem die Reise gemeinsam angetreten werden sollte, ist ein solcher nichtiger Grund. Hier tritt der Versicherer nicht ein.
Auch betriebliche Gründe können dazu führen, dass eine Reise nicht angetreten werden kann. Viele Arbeitnehmer fürchten um ihren Arbeitsplatz, wenn sie von ihrem Arbeitgeber aus dringendem Grund am Urlaubsantritt gehindert werden. Der Versicherer ist diesbezüglich nicht in der Pflicht, denn der Arbeitnehmer kann sich sein Recht auf den vorher angekündigten Urlaub erstreiten. Aber auch Freiberufler und Selbstständige können durch einen plötzlichen lukrativen Auftrag oder Probleme mit einem Kunden am Antritt der Reise gehindert werden. Die Reiserücktrittsversicherung springt in diesen Fällen nicht für den Verlust der Kosten ein.
Immer wieder buchen Reiselustige eine Reise und schließen gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung ab. Eigentlich wollen sie sich nur beispielsweise den Frühbucherrabatt sichern oder die Reise insgesamt. Sie sehen sich weiter nach einem noch günstigeren Angebot um und geben schließlich die Reise zurück. Dies ist kein versicherter Grund.
Auch, wenn die Reise bereits angetreten wurde und beispielsweise ein Reiseteilnehmer erkrankt, ist die Reiserücktrittsversicherung nicht zuständig. Diese Fälle werden über den Auslandskrankenschein oder eine Reiseversicherung reguliert.
Wann sollte die Reiserücktrittsversicherung gebucht werden?
Die AGB der Versicherer legen unterschiedliche Bestimmungen fest. In jedem Fall sollte die Reiserücktrittsversicherung zeitnah nach der Buchung erfolgen, denn mit jedem Tag bis zum Reiseantritt geht bezahlte Versicherungszeit verloren.
In der Regel muss der Abschluss der Police entweder gleichzeitig mit der Buchung oder innerhalb von 14 bis 30 Tagen nach der Buchung erfolgen. Manche Anbieter ermöglichen den Abschluss der Versicherung aber auch bis zu 30 Tage vor dem Reiseantritt. Für Lastminutebuchungen gelten besondere Bestimmungen in den AGB.
Manche Reiselustige verzichten zunächst auf eine Reiserücktrittsversicherung und wollen sie erst abschließen, wenn der Nichtantritt absehbar wird oder eingetreten ist. Ein solcher später Abschluss weckt immer den Verdacht bei den Versicherern, dass ein bereits eingetretener Versicherungsfall nachträglich versichert werden soll. Stellt sich dies bei der Überprüfung heraus, lehnt der Versicherer die Regulierung ab.
Sollte eine Reiserücktrittsversicherung immer abgeschlossen werden?
Die Zeiten, als eine Reiserücktrittsversicherung zum Schnäppchenpreis erhältlich war, sind längst Geschichte. Jeder Versicherer bildet sein eigenes Preisgefüge und bietet dafür unterschiedliche Leistungen und Besonderheiten an. Der Preisvergleich und der individuelle Zuschnitt auf die persönlichen Belange und die Art der Reise sind deshalb von Vorteil.
Alle Versicherer empfehlen den Abschluss, wenn bereits Vorkasse auf den Reisepreis oder eine Komplettbezahlung geleistet worden ist. Bei besonders niedrigpreisigen Reisen erbringt der Abschluss eine Rücktrittskostenversicherung lediglich einen geringen Vorteil, der als persönliches Risiko bei einem Nichtabschluss akzeptabel ist. Eine Pauschalformel gibt es nicht. Dennoch gilt, dass mit steigendem Reisepreis der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung vor erheblichem finanziellen Schaden bewahrt.
